Allgemeine Einkaufsbedingungen

- zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen -

  1. Angebote und Bestellungen
    1. Angebote erfolgen kostenlos für uns als Allein- oder Mitauftraggeber bzw. sie müssen unseren Anfragen entsprechen. Alternativ-Angebote sind erwünscht, jedoch als solche deutlich zu kennzeichnen und zu erläutern. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 13 gelten entsprechend. Verbindlich sind nur schriftliche Bestellschreiben. Das Bestellschreiben ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang beim Auftragnehmer (AN) von diesem schriftlich unter Verwendung der beigefügten Bestätigung der Bestellungsannahme zu bestätigen. Der AN sichert zu, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen keinerlei Exportbeschränkungen unterliegen. Abweichende Lieferbedingungen gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
  2. Lieferzeit
    1. Liefertermine und -fristen verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse.
  3. Rücktritt
    1. Verzögert sich die Lieferung und/oder Leistung durch Kriegszustand, behördliche Maßnahmen oder Fälle höherer Gewalt, so sind wir berechtigt, dem AN eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass wir die Annahme der Lieferung und/oder Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen. Nach dem Ablauf der Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir nur verpflichtet, die tatsächlichen Kosten einschließlich eines der geleisteten Arbeit entsprechenden Teils des Gewinnzuschlages zu erstatten. Die Berechtigung der vom AN geltend gemachten Beträge ist von diesem nachzuweisen. Dem AN steht auch der Nachweis offen, dass ihm für den nach dem Rücktritt nicht mehr geleisteten Teil der Arbeit ein Gewinnzuschlag entgangen ist, weil er diesen nicht über anderweitige Aufträge hat hereinholen können. Wird vom AN oder einem seiner Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN gestellt, so können wir unbeschränkt unserer sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte vom Vertrag zurücktreten und/oder nach unserer Wahl in die Verträge des AN mit seinen Zulieferanten eintreten.
  4. Vertragsstrafe
    1. Bei verschuldetem Verzug und bei sonstiger mangelhafter Erfüllung zahlt der AN jeweils eine Vertragsstrafe nach Maßgabe des Bestellschreibens. Durch Zahlung der Vertragsstrafe werden die Verpflichtungen zu vertragsgerechter Leistung oder zum Ersatz des uns entstandenen, die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens nicht aufgehoben. Wir können die Vertragsstrafe auch nach Annahme der Erfüllung noch bis zur Schlusszahlung verlangen, ohne uns das Recht dazu bei der Annahme vorzubehalten.
  5. Versand
    1. Der AN hat dafür zu sorgen, dass sämtliche mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung, Verpackung und Transport, eingehalten werden. Im übrigen hat der Versand nach unseren Weisungen zu erfolgen. Die Versandanzeige ist jeweils in 3-facher Ausfertigung noch am Versandtag an uns abzusenden und muss u.a. Brutto- und Nettogewicht enthalten; Rechnung gilt nicht als Versandanzeige.
  6. Gefahrtragung, Versicherungen
    1. Für den Gefahrenübergang gelten die Incoterms gemäß der bei Versandabschluss geltenden Fassung, sofern Preisstellung hiernach vereinbart. Andernfalls geht die Gefahr mit Eintreffen an der Bestimmungsadresse über. Der AN hat das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 1.025.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadensfall nachzuweisen, falls erforderlich einschließlich Auslandsdeckung. Die Haftung des AN ist nach Grund und Höhe nicht auf die Haftpflichtversicherungsdeckung beschränkt.
  7. Abnahme
    1. Wir führen für jede von uns bestellte Lieferung/Leistung eine Abnahme durch. Diese dient u.a. dem Nachweis, dass die Lieferung/Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit einhält. Ort, Zeit und weitere Modalitäten der Abnahme sind im Bestellschreiben bestimmt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die vom AN nicht zu vertreten sind, so gilt die Abnahme spätestens 6 Monate nach dem Gefahrübergang als erfolgt.
  8. Fälligkeit Vergütung
    1. Wir sind berechtigt, bis zur Abnahme einen angemessenen Teil der Vergütung, dessen Höhe im Bestellschreiben bestimmt wird, zurückzuhalten.
  9. Mängelrügen und Mängelhaftung
    1. Die Lieferungen und Leistungen sind innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt einer evtl. Abnahme nach Ziffer 7, auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Jede von uns innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erteilte Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Abnahme oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim AN eingeht. Als versteckte Mängel gelten insbesondere solche, die erst nach Einbau oder Inbetriebnahme der Lieferung oder Leistung erkennbar sind/werden. Einbau oder Inbetriebnahme dürfen durch uns nicht schuldhaft verzögert sein.
    2. Zeigt sich vor einer Abnahme nach Ziffer 7 und/oder innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Lieferung/Leistung bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Lieferung/Leistung oder des Mangels unvereinbar.
    3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom AN nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder eine neue Lieferung/Leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
    4. Der AN hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Demontage-, Remontage- und Materialkosten, zu tragen.
    5. Soweit erforderlich hat der AN zunächst provisorische Maßnahmen unentgeltlich durchzuführen.
    6. Bei Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.
    7. Die gesetzliche Verjährung ist vom Gefahrübergang bis zum Zeitpunkt der Abnahme nach Ziffer 7 gehemmt. Die Verjährung ist ebenfalls gehemmt, solange nach einer Mängelrüge der AN nicht schriftlich unsere Ansprüche zurückgewiesen hat. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    8. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeiträume, in denen der Liefergegenstand oder der Anlagenteil, für welchen die Lieferung/Leistung erbracht wurde, infolge von Mängeln, die der AN zu vertreten hat, still gesetzt wird.
  10. Rechte Dritter
    1. Der AN steht dafür ein, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen oder deren Benutzung irgendwelche Rechte Dritter nicht verletzt und Ansprüche Dritter wegen Verletzung derartiger Rechte gegen uns nicht wirksam erhoben werden. Im Falle der Verletzung fremder Rechte steht uns gegen den AN ohne Rücksicht auf sein Verschulden das Recht auf Ersatz des uns entstehenden Schadens zu. Wir sind insbesondere berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Lieferungen und/oder Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
  11. Modelle
    1. Fertigt der An auf unsere Kosten Modelle, so gehen diese in unser Eigentum über; diese Modelle sowie etwaige von uns zur Verfügung gestellte Modelle werden von AN unentgeltlich und sorgfältig bis zu unserem Abruf verwahrt und als Fremdeigentum versichert. Benutzung für oder durch andere ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
  12. Zeichnungen
    1. Von den Ausführungszeichnungen hat uns der AN rechtzeitig kostenlos je eine mikrofilmgerechte Kopie zur Verfügung zu stellen. Durch unsere Genehmigung von Ausführungszeichnungen wird die Garantiepflicht des AN nicht berührt. Die nach unseren Angaben angefertigten Zeichnungen sind zusätzlich mit Zeichnungskopf und Schutzvermerk nach unseren Vorschriften zu unseren Gunsten zu versehen. Das Urheberrecht an diesen Zeichnungen steht uns zu.
  13. Geheimhaltung
    1. An allen Unterlagen, die dem AN bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellt oder unter Verwendung unseres Know-How von ihm gefertigt werden, verbleiben alle Rechte bei uns bzw. gehen an uns über. Diese Unterlagen dürfen nur für die von uns genehmigten Zwecke verwendet und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt werden. Sie sind uns nach Beendigung der Tätigkeit des AN für uns vollständig, einschließlich hiervon gezogener Kopien, zurückzugeben. Der AN wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns, und unseren Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe des jeweiligen Angebots bzw. Erledigung der jeweiligen Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Der AN wird seinen Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
  14. Abtretung, Berechnung und Zahlung
    1. Der AN ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Bestellschreiben ohne schriftliche Einwilligung von uns an Dritte abzutreten. Rechnungen sind uns in 3-facher Ausfertigung, mit unserer Auftrags- und Bestellnummer versehen, getrennt nach jeder Bestell- oder Nachtragsbestellnummer, zu senden, andernfalls gelten sie als uns nicht zugegangen. Die Zahlung hat auf die Mängelhaftung des AN und auf unser Rügerecht keinen Einfluss. Falls wir an den Lieferungen und/oder Leistungen irgendwelche Mängel feststellen, für die der AN einzustehen hat, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Teil des Preises (bis zur dreifachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten) bis zur Beseitigung der Mängel zurückzubehalten.
  15. Datenschutzklausel
    1. Wir sind berechtigt, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den AN zu verarbeiten.
  16. Erfüllungsort, Recht, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Verbindlichkeit
    1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Karlstein am Main. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie der Konvention der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Wir sind berechtigt, auch an jedem für den AN begründeten Gerichtsstand zu klagen. Bei Abweichungen aufgrund von Übersetzung dieser Bedingungen oder Teilen hiervon ist alleine die deutsche Fassung rechtsverbindlich.